| Vereinssatzung |
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§1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins
§1 - Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins
§2 - Zweck des VereinsZweck des Vereins ist die Förderung der Verbreitung und der Erhöhung der gesellschaftlichen und politischen Akzeptanz des Paintballsportes in der Bundesrepublik Deutschland. Des Weiteren ist anzumerken, dass der Verein keine politischen, religiösen oder militärischen Ziele verfolgt.§3 - Gemeinnützigkeit des Vereins
§4 - Eintritt, Austritt der Mitglieder, Mitgliedschaft
§5 - Mitgliedschaft des Vereins in anderen VereinenDie Mitgliedschaft des Vereins in anderen Vereinen ist grundsätzlich zulässig, wenn diese Zwecke verfolgen, die mit denen des VzFdPbSp e.V. vergleichbar sind. Über die Begründung einer solchen Mitgliedschaft und über etwaige erforderliche Ausnahmen von dem Zweckentsprechungserfordernis entscheidet der Vorstand durch Beschluss.§6 - MitgliedsbeitragDer Mitgliederbeitrag beträgt 30 € pro Monat pro Mitglied.Bei Eintritt wird eine einmalige Aufnahmegebühr von 10 € fällig. Der Abrechnungszeitraum entspricht einem Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr wird in folgende Quartale unterteilt:
Der Mitgliedsbeitrag ist nach Eintritt für alle angefangenen und vollen Quartale des restlichen Jahres innerhalb der ersten 2 Wochen nach Eintritt per Bankeinzug zu entrichten. Ab dem zweiten Jahr ist der Beitrag für alle 4 Quartale innerhalb der ersten 2 Wochen des neuen Kalenderjahres per Bankeinzug zu entrichten. Die Aufnahmegebühr wird mit dem ersten Mitgliedsbeitrag fällig. Einzelne Mitglieder können durch den Vorstand von der Aufnahmegebühr und oder dem Mitgliedsbeitrag freigesprochen werden. §7 - Organe des VereinsOrgane des Vereins sind:a) der Vorstand b) die Mitgliederversammlung. §8 - Der Vorstand
§10 - MitgliederversammlungMindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn eines Kalenderjahres, hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung, die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Festsetzung des Beitrages der Mitglieder und die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen 3 Wochen eine neue Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Die Mitgliederversammlungen fassen im Allgemeinen ihre Beschlüsse in einfacher Mehrheit. Zu Satzungsänderungen oder Vorstandswahlen ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder, zur Auflösung des Vereins eine solche von 3/4 aller Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.§11 - FinanzprüferZur Kontrolle der Haushaltführung bestellt die Mitgliederversammlung Finanzprüfer. Nach Durchführung ihrer Prüfung erstatten sie dem Vorstand Kenntnis von ihrem Prüfungsergebnis und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. - Die Finanzprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.§12 - Beurkundung der BeschlüsseDie in Sitzungen des erweiterten Vorstandes und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Vorstand zu unterzeichnen.§13 - Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |






























